Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Auslandspraxis
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Studienplan kann vorsehen, daß im Laufe des zweiten oder dritten Studienabschnittes eine mindestens zweimonatige Praxis in ausländischen Unternehmungen zu absolvieren ist.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 lit. d Z 4 anerkennen.Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann die Studienkommission diese Tätigkeit im vorhinein als Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Ziffer 4, anerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12124107
Alte Dokumentnummer
N7199222172J