Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen
§ 30.Paragraph 30,
Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt. Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5, 5 a und 6 gilt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
NOR12124134
alte Dokumentnummer
N7199222601J