Rechtstracker.at

§ 59a SchUG

Fassungen
01.09.1993 bis 21.07.1995 — BGBl. Nr. 455/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59a heute13.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 78/2001
§ 59a01.09.199712.07.2001 § → § BGBl. Nr. 767/1996
§ 59a22.07.199531.08.1997 § → § BGBl. Nr. 468/1995
§ 59a01.09.199321.07.1995 BGBl. Nr. 455/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 455/1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995danach: BGBl. Nr. 468/1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wahl und Abwahl der Schülervertreter

Paragraph 59 a, (1) Die Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 2,) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

  1. Absatz 2,Wahlberechtigt sind zur Wahl
    1. Ziffer eins
      des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
    2. Ziffer 2
      des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
    3. Ziffer 3
      des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
    4. Ziffer 4
      des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
  2. Absatz 3,Wählbar sind
    1. Ziffer eins
      zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
    2. Ziffer 2
      zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
    3. Ziffer 3
      zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
    4. Ziffer 4
      zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
  3. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (Paragraph 59, Absatz 3,) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
  5. Absatz 6,Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihen folge die Wahlpunkte anzugeben.
  6. Absatz 7,Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
  7. Absatz 8,Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Absatz 7, erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
  8. Absatz 9,Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
  9. Absatz 10,Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Absatz 2,) beschließt. Auf die Abwahl ist Absatz 5, mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
  10. Absatz 11,Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Absatz 5, durchzuführenden Wahl.
  11. Absatz 12,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124154

alte Dokumentnummer

N7199222621J