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§ 76 SchUG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 455/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 7613.07.200131.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 78/2001
§ 7622.07.199512.07.2001 § → § BGBl. Nr. 468/1995
§ 7601.01.199521.07.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 7601.08.199231.12.1994 BGBl. Nr. 455/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 455/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

Paragraph 76, (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes;
    3. Litera c
      Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  2. Absatz 3,Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 4,Mit einer gemäß Absatz 3, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
  4. Absatz 5,Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im Paragraph 75, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß Paragraph 75, unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124163

alte Dokumentnummer

N7199222630J