Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 82fzum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 82 f
Text
17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (§§ 63a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.Im Wege der Durchführung von Schulversuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) dieses Bundesgesetzes sowie von den Wahlbestimmungen und der Anzahl der Vertreter durch eine Erhöhung der Zahl der Vertreter (Paragraphen 63 a und 64 dieses Bundesgesetzes) sowie von den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen abgewichen werden; im Fall der Erhöhung der Zahl der Vertreter ist die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in gleicher Höhe festzusetzen. Auf solche Schulversuche ist Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl ist jedoch nicht auf die im Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.
(2)Absatz 2,Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, und gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, von den im Absatz eins, genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Dokumentnummer
NOR12124165
alte Dokumentnummer
N7199222632J