Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/4Anlage eins /, 4
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A.4
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse L (mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)
je eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen
Longieren (Lehrauftritt).
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).
Dokumentnummer
NOR12124206
Alte Dokumentnummer
N7199223422J