Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/3Anlage 3 /, 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.3
--------------
Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Torlauf: Durchfahren eines einfach gesteckten Torlaufes mit 20 Toren in entsprechender Technik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bewegungslehre und Biomechanik
je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Schlagworte
Geländefahren, Schneekunde
Dokumentnummer
NOR12124221
Alte Dokumentnummer
N7199223437J