Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2004Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/8Anlage 3 /, 8
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.8
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich genormte Ausdauerbelastung unter Kontrolle des Arbeitspulses.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Kartenkunde und Orientierung
je eine praktische Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Durchführung einer Wanderung).
Anmerkung
siehe jetzt Anlagen C.8.1 und C.8.2
Dokumentnummer
NOR12124226
Alte Dokumentnummer
N7199223442J