Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage C.15
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren
Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen: Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:
Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:
A Einfahren im Gebrauchstrab
X Halt und Gruß
XGCM Gebrauchstrab
MXK Starker Trab
KAF Versammelter Trab
FXH Starker Trab
HCM Versammelter Trab
MXK Schritt
KAF Versammelter Trab
FXH Schritt
HCMB
FAD Gebrauchstrab
D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte
rechts, 20 m Durchmesser
DX Gebrauchstrab
X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten
XG Versammelter Trab
G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.
Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:
Gesamteindruck
Gang
Schwung
Gehorsam und Losgelassenheit
Verhalten des Fahrers.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Gespannfahren
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Trainings- und Bewegungslehre
Beschirrungs und Wagenkunde
Exterieurlehre und Veterinärkunde
eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).