Rechtstracker.at

Anl. 3/15

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2004 — BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/1501.09.200430.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011
Anl. 3/1501.09.199231.08.2004 BGBl. Nr. 530/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 530/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Index

70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht

Text

                                                        Anlage C.15

                                                      ---------------

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, hat zu umfassen:

Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:

A        Einfahren im Gebrauchstrab

X        Halt und Gruß

XGCM     Gebrauchstrab

MXK      Starker Trab

KAF      Versammelter Trab

FXH      Starker Trab

HCM      Versammelter Trab

MXK      Schritt

KAF      Versammelter Trab

FXH      Schritt

HCMB

FAD      Gebrauchstrab

D        Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte

         rechts, 20 m Durchmesser

DX       Gebrauchstrab

X        Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten

XG       Versammelter Trab

G        Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Gesamteindruck

Gang

Schwung

Gehorsam und Losgelassenheit

Verhalten des Fahrers.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für

Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt:

  1. Litera a
    je eine mündliche Prüfung in
    1. Sub-Litera, a, a
      Sportbiologie
    2. Sub-Litera, b, b
      Erste Hilfe
    3. Sub-Litera, c, c
      Trainings- und Bewegungslehre
    4. Sub-Litera, d, d
      Beschirrungs und Wagenkunde
    5. Sub-Litera, e, e
      Exterieurlehre und Veterinärkunde
  2. Litera b
    eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Schlagworte

Trainingslehre

Gesetzesnummer

10009844

Dokumentnummer

NOR12124233

Alte Dokumentnummer

N7199223449J