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Anl. 1/2

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/2 heute01.02.2013 § → § · 1 Dokument
Anl. 1/201.10.201131.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 1/201.09.200631.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 307/2006
Anl. 1/201.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 529/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 307/2006

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                           Anlage A.2

                                                           ----------

LEIBESERZIEHERAUSBILDUNG

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern hat in einem viersemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Leibeserziehers vertraut zu machen. Leibeserzieher im Sinne dieser Verordnung ist ein nach den folgenden Bestimmungen ausgebildeter und qualifizierter Lehrer für den Unterricht im Fach Leibesübungen, der befähigt ist, einen den Lehrplänen entsprechenden Unterricht in Leibesübungen zu erteilen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Wenn nicht gesondert angegeben, so haben die

Gegenstände und die Anzahl der Wochenstunden für Frauen und Männer

gleiche Gültigkeit.)

---------------------------------------------------------------------

                                  Wochenstunden               Summe

                                     Semester

                                1.     2.     3.     4.

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände

  I. Theorie

     1. bis 18.

     (siehe Anlage A.1) .....   20     15     14      9         58

II. Praktische Übungen

     19. bis 37.

     (siehe Anlage A.1) .....   18     21     16     15         70

III. Spezialfach (eine

     Sportart vom Schüler

     wählbar)

     38. bis 41.

     (siehe Anlage A. 1) ....    -      -      4      7         11

IV. Spezialfach (Leibesübungen)

    42. Schulrechtskunde und

        Organisation des

        österreichischen

        Schulwesens .........    -      -      2      -          2

    43. Methodik der

        Leibesübungen an

        Schulen .............    -      -      2      -          2

    44. Spezielle Pädagogik .    -      -      2      2          4

    45. Praktisch-methodische

        Übungen mit

        Schulkindern ........    -      -      3      3          6

    46. Fachdidaktisches

        Seminar .............    -      -      -      3          3

                             ----------------------------------------

                                38     36     43     39        156

                             ========================================

B. Freigegenstände

  Zusätzliches Spezialfach wie A/III (Siehe Anlage A.1).

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Das Fach „Leibeserziehung an Schulen'' darf nur von den Schülern besucht werden, die die Sportlehrerausbildung mit mindestens einem Spezialfach absolvieren und in der Ausbildung einen mindestens guten Studienfortgang aufweisen.

Die Ausbildung soll zur Erfüllung der Unterrichtsarbeit des Lehrers gem. Paragraph 17, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der geltenden Fassung befähigen.

Zu Beginn der Ausbildung, die im 3. Semester einsetzt, ist den Schülern der Ausbildungsgang genau zu erklären, und es sind Hinweise auf die späteren Berufsmöglichkeiten zu geben. Der Unterricht in den einzelnen speziell schulischen Gegenständen hat auf die spätere Tätigkeit als Leibeserzieher Bedacht zu nehmen.

Der Lehrstoff ist auf die Anforderungen der Leibesübungen in Schulen bezogen darzubieten, wobei Ergänzungen durch Anschauungsmaterial, Filme, Demonstrationen usw. zum besseren Verstehen des Gebotenen und zum leichteren Anwenden im Unterricht beitragen sollen. Auf Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände zum Sport ist hinzuweisen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Die Bestimmungen des Lehrplanes in Anlage A.1 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie Anlage A.1

Lehrstoff:

Wie Anlage A.1

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

  1. Ziffer eins
    Religion
    Siehe Abschnitt römisch vier.

  1. Ziffer 2
    bis 41:

Unterrichtsgegenstände 2 bis 41 siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

  1. Ziffer 42
    Schulrechtskunde und Organisation des österreichischen Schulwesens
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen über die Stellung der Schule in der Rechtsordnung und Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester (2 Wochenstunden)

Einschlägige Teile des Schulunterrichtsrechtes, des Schulorganisationsrechtes, des Schulerhaltungsrechtes sowie des Schulaufsichtsrechtes; Aufsichtspflicht und Verantwortlichkeit des Lehrers.

  1. Ziffer 43
    Methodik der Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen und Kenntnisse in den fachdidaktischen Bereichen der schulischen Leibesübungen und der darauf aufbauenden methodischen Maßnahmen für einen schulgerechten Unterricht.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester (2 Wochenstunden)
    Aufgaben und Grundsätze;
    Lehrverfahren, Strukturen des Lehrvorganges, Lehr- und Lernhilfen;

Planungsmittel (Lehrplan, Schulplan, Jahresplan, Lehrstoffverteilung, Stundenschema),

Aufstellungs- und Betriebsformen,

Leistungserhebung und -beurteilung,

Sichern und Helfen als methodische Mittel, Intensivierung des Unterrichts,

Schulwettkämpfe,

Zusammenarbeit Schule und Sportverein, unterrichtsrelevante

Gesetze, Verordnungen und Erlässe.

  1. Ziffer 44
    Spezielle Pädagogik
Bildungs- und Lehraufgabe:

Wissen um die Grundlagen für die Gestaltung des Unterrichts; spezielle Fragen der Pädagogik; Schule und Gesellschaft.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester (2 Wochenstunden)

Methoden des Unterrichts - Unterrichtsformen - Sozialformen des Unterrichts, Lernziele - Lernzielbestimmungen - Lernzielkontrolle.

  1. Ziffer 4
    Semester (2 Wochenstunden)

Gruppenbeziehungen im Erziehungsprozeß - Verfahren zur Erfassung von Gruppenstrukturen. Eigenart der sozialen Schichten - Gesellschaft und Erziehung.

  1. Ziffer 45
    Praktisch-methodische Übungen mit Schulkindern
Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Gegenstand soll zur Entwicklung der Schülerpersönlichkeit anregen, die Bewegungsfreude, das Spielverlangen, das Leistungsstreben und das Formempfinden fördern, die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller Zusammenarbeit in der Gruppe herbeiführen und einen Beitrag zur Gesundheitserziehung leisten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Semester (3 Wochenstunden)

Gestalten von Unterrichtsstunden, wobei den didaktischen und methodischen Prinzipien Rechnung getragen wird.

Lehrverfahren (Lehr- und Lernhilfen), Aufstellungs- und Betriebsformen, Sichern und Helfen.

  1. Ziffer 4
    Semester (3 Wochenstunden)
    Intensivieren des Unterrichtes, Wettspiele und Wettkämpfe.

  1. Ziffer 46
    Fachdidaktisch-methodisches Seminar
Bildungs- und Lehraufgabe:

Einsicht in wichtige Bereiche der Fachdidaktik und deren Wertung.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Semester (3 Wochenstunden)

Behandlung der im Gegenstand „Methodik der Leibesübungen an Schulen'' angeführten Lerninhalte an Hand aktueller Fachliteratur.

Exemplarische Behandlung von methodischen Einzelfragen, soweit sie für die schulischen Leibesübungen relevant sind.

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR12124249

Alte Dokumentnummer

N7199223522J