Rechtstracker.at

Anl. 3/10

Fassungen
01.09.1992 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/10 heute01.10.2011 § → § BGBl. II Nr. 362/2011
Anl. 3/1001.09.200630.09.2011 § → § —
Anl. 3/1001.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 529/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                        Anlage C.10

                                                      ---------------

LEHRWARTEAUSBILDUNG FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole hat in einem einsemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zum Ziel, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben eines Lehrwartes für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Lehrwart im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und im Leistungssport vorzubereiten.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenzahl der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand

das Wochenstundenausmaß und daneben in Klammern das gesamte

Stundenausmaß im Falle der Einbeziehung von Formen des

                        Fernunterrichts angegeben.)

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                                                    (Gesamtausmaß

                                 Wochenstunden   bei Einbeziehung des

                                                    Fernunterrichtes)

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A. Pflichtgegenstände

1. Theorie

   1. Religion .................        1,0                     (5,0)

   2. Deutsch ..................        0,5                     (2,5)

   3. Politische Bildung und

      Organisationslehre .......        0,5                     (2,5)

   4. Betriebskunde und

      Kaufmännisches Rechnen ...        0,5                     (2,5)

   5. Geschichte der

      Leibesübungen (des Sports)        0,5                     (2,5)

   6. Waffen- und Gerätekunde ..        1,0                     (5,0)

   7. Sportstättenbau ..........        0,5                     (2,5)

   8. Sportbiologie (Funktionelle

      Anatomie, Physiologie und

      Gesundheitserziehung .....        3,0                    (15,0)

   9. Erste Hilfe ..............        1,5                     (7,5)

  10. Sportpsychologie und

      Lebenskunde ..............        1,5                     (7,5)

  11. Pädagogik, Didaktik und

      Methodik .................        1,5                     (7,5)

  12. Bewegungslehre und

      Biomechanik ..............        1,5                     (7,5)

  13. Trainingslehre ...........        4,0                    (20,0)

  14. Wettkampfbestimmungen und

      Regelkunde ...............        2,0                    (10,0)

  15. Audiovisuelle Hilfsmittel

      und Fachliteratur ........        0,5                     (2,5)

  16. Seminar für Fachfragen ...        1,0                     (5,0)

II. Praxis

  17. Praktische Übungen .......        5,0                    (25,0)

  18. Praktisch-methodische

      Übungen ..................        6,0                    (30,0)

                                -------------------------------------

                                       32,0                   (160,0)

                                =====================================

B. Pflichtpraktikum

   Außerhalb des Unterrichtes

   ist in jeder Disziplin des

   Sportschießens/Pistole der

   Nachweis des Eigenkönnens

   durch entsprechende

   Mindestleistungen zu

   erbringen ...................        4,0                    (20,0)

C. Freigegenstand

   Aktuelle Fachgebiete ........        4,0                    (20,0)

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Einführung zu geben. Die Unterlagen für den Fernunterricht sind so zu gestalten, daß Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden.

In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen, ist auf die spätere Berufsausübung des Lehrwartes Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist zum besseren Verständnis und zur leichteren Anwendung in der Praxis unter Heranziehung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. darzubieten. Fächerübergreifender Unterricht ist anzustreben, und auf die Querverbindungen in den einzelnen Gegenständen ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1).

Der in Anlage A angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

  1. Ziffer eins
    Religion
    Siehe Abschnitt römisch vier.

Gegenstände 2-18 sowie Pflichtpraktikum wie Anlage C.9, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR12124272

Alte Dokumentnummer

N7199223545J