Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 789/1992Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13.Paragraph 13,
Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist Paragraph 12, über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12124328
Alte Dokumentnummer
N7199224414J