Rechtstracker.at

§ 47

Fassungen
01.01.1993 bis 05.07.2004 — BGBl. Nr. 789/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4706.07.200431.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012
§ 4701.01.199305.07.2004 § → § BGBl. Nr. 789/1992
§ 4701.09.199231.12.1992 BGBl. Nr. 432/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 789/1992

Außerkrafttretensdatum

05.07.2004

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 55

Text

Sonderbestimmungen für das Gymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      bei drei Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik;
    2. Ziffer 2
      bei vier Klausurarbeiten
      1. Litera a
        Deutsch,
      2. Litera b
        Latein oder Erste lebende Fremdsprache,
      3. Litera c
        Mathematik,
      4. Litera d
        je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
  2. Absatz 2,Die Klausurarbeit in Musikerziehung hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikerziehung soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikerziehung sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
  3. Absatz 3,Die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung hat eine bildnerische Arbeit in einer vom Prüfungskandidaten gewählten Technik, nach freier Wahl zwischen drei verschiedenartigen Themen, zu umfassen. Die Arbeitszeit hat sieben Stunden zu betragen. In der praktischen Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat ausgehend von seiner bildnerischen Arbeit den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit sowie angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Bildnerischen Erziehung auch in schriftlicher Form sowie vornehmlich in die formalen Grundlagen Bildnerischen Gestaltens erbringen. Die Probe praktischen Könnens im Rahmen der entsprechenden mündlichen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung kann bei positiver Beurteilung der praktischen Klausurarbeit entfallen.
  4. Absatz 4,Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, hat der Prüfungskandidat für die mündliche Prüfung als wählbares Prüfungsgebiet gemäß dem von ihm besuchten Schwerpunkt aus der Gegenstandsgruppe Musikerziehung, Musikerziehung und Instrumentalunterricht (sofern als Freigegenstand besucht), Bildnerische Erziehung zu wählen, sofern nicht die mündliche Schwerpunktprüfung oder die vierte Klausurarbeit diesen Prüfungsgebieten entnommen sind. Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, abgelegt werden.

Schlagworte

Bildungsziel

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124338

Alte Dokumentnummer

N7199224424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P47/NOR12124338