Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1993 bis 05.09.1996 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 306.09.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 301.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996danach: BGBl. Nr. 467/1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 3, (1) Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe der Paragraphen 35 und 42 aus zwei Klausurarbeiten.

  1. Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
    1. Ziffer eins
      zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
    2. Ziffer 2
      drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
    3. Ziffer 3
      vier Klausurarbeiten und zwei mündlichen Teilprüfungen oder
    4. Ziffer 4
      vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
  3. Absatz 4,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
  4. Absatz 5,Ferner können im Rahmen der Hauptprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes) abgelegt werden.
  5. Absatz 6,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundensausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124347

Alte Dokumentnummer

N7199224512J