Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1993 bis 05.09.1996 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 506.09.199631.03.1997 § → § BGBl. Nr. 467/1996
§ 501.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996danach: BGBl. Nr. 467/1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBIETE

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph 5, (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt

  1. Ziffer eins
    den gleichnamigen Unterrichtsgegenstand, soferne im
  2. Ziffer 8
    Abschnitt und in den Anlagen A und B nicht anderes bestimmt
    wird, oder
  3. Ziffer 2
    den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes oder
  4. Ziffer 3
    den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes.
  1. Absatz 2,Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 umfaßt den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bzw. der betreffenden Unterrichtsgegenstände.
  2. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
  3. Absatz 4,Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der Reifeprüfung zu verwenden.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124349

Alte Dokumentnummer

N7199224514J