Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung
und der Klausurprüfung
§ 18. Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen: Paragraph 18, Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
im Prüfungsgebiet „Deutsch'': 5 Stunden,
in den Prüfungsgebieten „Englisch'', „Französisch'' und „Lebende Fremdsprache'': je 5 Stunden,
in den Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und „Restaurantwesen'': je 8 Stunden, davon jeweils 3 Stunden schriftlich und 5 Stunden praktisch,
im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'': 3,5 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden Vorbereitungszeit,
im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'': 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Projekt'':
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik und an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe: 45 Stunden,
am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik: 15 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen'': 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung:
2 Stunden für schriftliche Klausurarbeiten,
bis zu 8 Stunden für praktische Klausurarbeiten,
für alle anderen Prüfungsgebiete einschließlich des Prüfungsgebietes einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung:
4 Stunden.
Dokumentnummer
NOR12124362
Alte Dokumentnummer
N7199224527J