Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1993 bis 05.09.1996 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2206.09.199603.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2201.01.199305.09.1996 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

05.09.1996

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Vorprüfung und der Klausurprüfung

Paragraph 22, (1) Die Prüfer haben die schriftlichen und graphischen Klausurarbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und jede Arbeit mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Anschließend sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Für praktische Klausurprüfungen ist ein begründeter Beurteilungsantrag zu stellen.

  1. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der Klausurprüfung sind die Teilbeurteilungen auf Grund von Beurteilungsanträgen der Prüfer in vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzungen festzusetzen. Bei der zeitlichen Festlegung dieser Sitzung im Rahmen der Hauptprüfung ist auf Absatz 4 und auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der gemäß Absatz 2, im Rahmen der Vorprüfung stattfindenden Sitzung hat die Prüfungskommission auch festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Vorprüfung bestanden hat. Der Prüfungskandidat hat die Vorprüfung bestanden, wenn er in allen Prüfungsgebieten besser als mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde.
  3. Absatz 4,Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung gemäß Absatz 2, mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung mit „Nicht genügend'', dann gelten diese Teilbeurteilungen als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete. Die Gesamtbeurteilung ist mit „nicht bestanden'' festzusetzen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124366

Alte Dokumentnummer

N7199224531J