Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1993 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.04.199703.04.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 116/1998
§ 2701.04.199331.03.1997 § → § BGBl. Nr. 269/1993
§ 2701.01.199331.03.1993 BGBl. Nr. 847/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 847/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993danach: BGBl. Nr. 269/1993

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. Abschnitt

ZEUGNISSE

Reifeprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

Paragraph 27, (1) Im Reifeprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

  1. Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen und im Sinne des Absatz eins, mit dem Reifeprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
  2. Absatz 3,Wenn eine Teilbeurteilung der Vorprüfung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird, ist im Anschluß an die Prüfung ein Vorprüfungszeugnis mit dem Vermerk „nicht bestanden'' auszustellen.

Gesetzesnummer

10009858

Dokumentnummer

NOR12124371

Alte Dokumentnummer

N7199224536J