Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
Text
8. Abschnitt
BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt
Reifeprüfung an den Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere
Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die
Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 28. Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1. Paragraph 28, Die Reifeprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe sowie die Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,