Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe
Form der Reifeprüfung
§ 34. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. Paragraph 34, Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
Dokumentnummer
NOR12124378
Alte Dokumentnummer
N7199224543J