Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Vorprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 35. (1) Die Vorprüfung umfaßt:Paragraph 35, (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und
eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen''.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'', „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre'' sowie „Betriebslehre''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'', „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft und Ernährungslehre'' sowie „Betriebslehre''.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde'', „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Servierkunde'' und „Betriebspraktikum''.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde'', „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'', im Aufbaulehrgang die Pflichtgegenstände „Servierkunde'' und „Betriebspraktikum''.
Dokumentnummer
NOR12124379
Alte Dokumentnummer
N7199224544J