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§ 3 StudBerVO

Fassungen
28.11.1992 bis 14.09.1994 — BGBl. Nr. 725/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.09.199430.09.2010 § → § BGBl. Nr. 749/1994 · aufgehoben
§ 328.11.199214.09.1994 § → § BGBl. Nr. 725/1992
§ 329.09.199027.11.1992 BGBl. Nr. 607/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.11.1992BGBl. Nr. 725/1992

Außerkrafttretensdatum

14.09.1994danach: BGBl. Nr. 749/1994

Abkürzung

StudBerVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erweiterter Wirkungsbereich

einiger Studienberechtigungskommissionen

Paragraph 3, (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

  1. Absatz 2,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.
  2. Absatz 3,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.
  3. Absatz 4,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.
  4. Absatz 5,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.
  5. Absatz 6,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.
  6. Absatz 7,Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.
  7. Absatz 8,An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12124395

Alte Dokumentnummer

N7199241934J