Rechtstracker.at

§ 55 SchUG

Fassungen
01.09.1993 bis 21.07.1995 — BGBl. Nr. 514/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 5501.02.199731.08.2016 § → § BGBl. Nr. 767/1996
§ 5522.07.199531.01.1997 § → § BGBl. Nr. 468/1995
§ 5501.09.199321.07.1995 § → § BGBl. Nr. 514/1993
§ 5501.08.199231.08.1993 BGBl. Nr. 455/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 514/1993

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995danach: BGBl. Nr. 468/1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

Paragraph 55, (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

  1. Absatz 2,Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
    1. Ziffer eins
      an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die Leitung des Übungskindergartens, gegebenenfalls auch des Übungshortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
    2. Ziffer 2
      an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Übungsschülerheimes und des Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes.
  2. Absatz 3,Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
  3. Absatz 4,Die dem Abteilungsvorstand und dem Fachvorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisungen des Bundesministers für Unterricht und Kunst festzulegen.

Schlagworte

Kindergartenpraxis

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124428

alte Dokumentnummer

N7199312865A