Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
31.07.1993 bis 21.07.1995 — BGBl. Nr. 516/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute17.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 1322.07.199516.02.2006 § → § BGBl. Nr. 467/1995
§ 1331.07.199321.07.1995 § → § BGBl. Nr. 516/1993
§ 1322.02.198530.07.1993 BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.07.1993BGBl. Nr. 516/1993

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995danach: BGBl. Nr. 467/1995

Index

70/04 Schulzeit

Text

ABSCHNITT römisch drei

Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen

Paragraph 13, (1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B. oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören, sind an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Passahfestes, den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag sowie an den beiden ersten und den beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören, nach dem der Schulbesuch am Samstag oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß dieser Anspruch besteht, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten haben dabei glaubhaft zu machen, daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt wird, bei deren Unterschreitung die betreffende Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme der sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie durch die Inanspruchnahme der sich aus den Absatz eins bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben, selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der besuchten Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12124442

alte Dokumentnummer

N7199312879A