Rechtstracker.at

Art. 2 § 18

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 186/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 18 heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 9/2012
Art. 2 § 1824.05.200731.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
Art. 2 § 1801.09.199923.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/1999
Art. 2 § 1801.03.199731.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 34/1997
Art. 2 § 1801.09.199528.02.1997 § → § BGBl. Nr. 853/1995
Art. 2 § 1801.09.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 640/1994
Art. 2 § 1801.01.199431.08.1994 § → § BGBl. Nr. 186/1993
Art. 2 § 1809.09.198331.12.1993 BGBl. Nr. 455/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 186/1993

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 186/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 640/1994

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gebühren nur im halben Ausmaße, sofern der Schüler während der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit stirbt, eine der den Beihilfeanspruch begründenden Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder einen den Beihilfenanspruch begründenden Schulbesuch abbricht. Bricht der Schüler den Schulbesuch innerhalb des ersten Unterrichtsmonates in einem Schuljahr ab, besteht kein Anspruch auf Beihilfen. Ferner gebührt die Heimbehilfe nur im halben Ausmaß, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, in der ersten Hälfte der im betreffenden Schuljahr vorgesehenen Unterrichtszeit wegfallen; fallen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, innerhalb des ersten Unterrichtsmonates weg, besteht kein Anspruch auf Heimbeihilfe.
  3. Absatz 3,Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Absatz 2, im halben Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
  4. Absatz 4,Die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, für den sie gebührt.
  5. Absatz 5,Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12124673

Alte Dokumentnummer

N7199326819J