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§ 9 UniStEVO

Fassungen
01.06.1993 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 170/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199331.07.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 901.06.199330.09.1993 § → § BGBl. Nr. 170/1993
§ 901.09.198931.05.1993 BGBl. Nr. 219/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 170/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

UniStEVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Evidenthaltung des Studienerfolges

Paragraph 9, (1) Zeugnisse (Formulare 11 bis 17) sind ausschließlich auf Grund der von den Einzelprüfern oder Vorsitzenden der Prüfungssenate zu führenden Prüfungsprotokolle durch die Universitätsdirektion oder das Dekanat auszufertigen.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname, Sozialversicherungsnummer, Funktion und Ausmaß der Mitwirkung der an der Prüfung beteiligten Universitätslehrer;
    2. Ziffer 2
      Matrikelnummer, Familienname, Studienkennzahl, Prüfungsart und Prüfungsfächer jedes geprüften Kandidaten;
    3. Ziffer 3
      bei Lehrveranstaltungsprüfungen zusätzlich Nummer, Typ, Titel, Semesterwochenstunden und Semester der Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht;
    4. Ziffer 4
      Prüfungsmodus, Datum, Note und allfällige Reprobationsfrist sowie Abstimmungsergebnis bei kommissionellen Prüfungen;
    5. Ziffer 5
      Ort und Zeit der Prüfung sowie allfällige besondere Vorkommnisse.
    Prüfungsprotokolle sind sinngemäß auch für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie wissenschaftlicher Arbeiten zu führen. Die Studierenden haben erforderlichenfalls vor der Prüfung ihren Familiennamen, die Matrikelnummer und die Studienkennzahl in das Prüfungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 3,Benötigt der Studierende unmittelbar nach Ablegung einer Einzelprüfung einen Nachweis, so hat er das entsprechende Formular (Formulare 11 bis 13) auszufüllen. Ein solches Zeugnis ist mit dem Vermerk „gilt nur vier Wochen ab Prüfungsdatum'' zu versehen und nach Unterfertigung durch den Prüfer dem Studierenden sofort auszufolgen.
  3. Absatz 4,Besteht eine Vorprüpfung oder Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, die Lehrveranstaltungen entsprechen, so ist die Fachnote zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Note jedes dem Fach zugehörigen Prüfungsteiles mit der Semesterwochenstundenzahl der entsprechenden Lehrveranstaltung multipliziert wird,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Ziffer eins, errechneten Werte addiert werden und
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Addition durch die Summe der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen dividiert wird.
    Zehntelwerte unter .6 bleiben sodann für die Fachnote außer Betracht, bei Zehntelwerten über .5 ist die nächstschlechtere Fachnote zu vergeben.
  4. Absatz 5,Das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation ist in die Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse (Formulare 15 bis 17) einzutragen. Die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte betraute Dienststelle hat das Original des Zeugnisses dem Kandidaten auszuhändigen; eine Durchschrift ist der mit der Evidenthaltung von Zeugnissen betrauten Dienststelle zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Neben den Zeugnissen sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 18/1 und 18/2) auszustellen. Diese haben je Prüfung die zuletzt erreichte Note zu enthalten; ist diese negativ, so sind auch die früheren Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
  6. Absatz 7,Andere als die im Absatz 6, genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges'' mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Universität regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungszeugnissen (Formulare 12 und 13/1) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen.
  7. Absatz 8,Die Universitätsdirektionen haben jedenfalls die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung evident zu halten. Soweit die Ausfertigung von Zeugnissen und deren Evidenthaltung den Dekanaten übertragen wurde, haben diese der Universitätsdirektion die erfolgreiche Ablegung von Diplomprüfungen, Rigorosen und Abschlußprüfungen unter Angabe der Matrikelnummer, des Familiennamens und der Studienrichtung des Studierenden sowie des Prüfungsdatums binnen Monatsfrist zu melden.

Anmerkung

Formulare nicht darstellbar

Schlagworte

Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis, Abschlußbescheinigung, Lehrveranstaltungszeugnis

Gesetzesnummer

10009692

Dokumentnummer

NOR12124680

Alte Dokumentnummer

N7199326860J