Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.04.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 301.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 307.04.199331.12.1995 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 558/1994

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung sowie

der Befähigungsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die verpflichtende Vorprüfung besteht nach Maßgabe des Paragraph 32, aus einer ein Prüfungsgebiet umfassenden mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die Hauptprüfung besteht nach Maßgabe des 8. Abschnittes aus
    1. Ziffer eins
      zwei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen,
    2. Ziffer 2
      drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen,
    3. Ziffer 3
      drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen oder
    4. Ziffer 4
      drei Klausurarbeiten und fünf mündlichen Teilprüfungen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Hauptprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
  5. Absatz 5,Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reifeprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung oder eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
    1. Ziffer eins
      das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
    3. Ziffer 3
      der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
    4. Ziffer 4
      das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
    5. Ziffer 5
      der Prüfungskandidat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
    Bei der Anwendung der Ziffer 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124702

Alte Dokumentnummer

N7199326954J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P3/NOR12124702