Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Arbeitszeit der einzelnen Klausurarbeiten
§ 19.Paragraph 19,
Die Gesamtarbeitszeit hat zu betragen:
in den Prüfungsgebieten
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Grundlagen der Sonderpädagogik“,
„Grundfragen der Sonderdidaktik“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
„Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“:
je 5 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ für die Nacherzählung 2 Stunden und für den Aufsatz 3 Stunden,
im Prüfungsgebiet „Mathematik“: 4 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen schriftlichen Jahresprüfung:
3 Stunden,
im Prüfungsgebiet einer allfälligen praktischen Jahresprüfung
über die Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis“ und „Hort- und Heimpraxis“: je 3 Stunden,
über die Pflichtgegenstände des praktischen Ausbildungsbereiches an Lehrgängen für
Sonderkindergartenpädagogik: je 2 Stunden,
über den Pflichtgegenstand „Spezielle Heimpraxis“ an
Lehrgängen für Sondererzieher: 2 Stunden und
über sonstige nicht unter lit. a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.über sonstige nicht unter Litera a bis c genannte Pflichtgegenstände: mindestens 100 und höchstens 250 Minuten.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Horterziehung, Heilpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124718
Alte Dokumentnummer
N7199326970J