Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
„Geschichte und Sozialkunde“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“ oder
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Biologie und Umweltkunde“,
„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,
„Bildnerische Erziehung“,
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ist Paragraph 33, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Horterziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124738
Alte Dokumentnummer
N7199326990J