Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“, wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ mit zu erfassen sind.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“, wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ mit zu erfassen sind.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
„Aspekte der sozialpädagogischen Soziologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124746
Alte Dokumentnummer
N7199326998J