Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Sonderformen dieser Schulen, deren Lehrstoff im Lehrplan in Semester eingeteilt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124779
Alte Dokumentnummer
N7199327334J