Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anmeldung zur Abschlußprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat sich für die Abschlußprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Anmeldung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß dem
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung gemäß dem 8. Abschnitt und der Anlage,
einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (§ 3 Abs. 4).einen allfälligen Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten (Paragraph 3, Absatz 4,).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124782
Alte Dokumentnummer
N7199327337J