Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/06 Schulunterricht
Text
2. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für
Mode und BekleidungstechnikAbschlußprüfung an der Fachschule für, Mode und Bekleidungstechnik
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124805
Alte Dokumentnummer
N7199327360J