Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. Unterabschnitt
Abschlußprüfung an der Hotelfachschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfaßt:
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Speisenkunde und Kochen“,
eine praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Servierkunde und Servieren“ und
eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebliches Rechnungswesen“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“ oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“ oder „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 5, umfaßt die Pflichtgegenstände „Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre“ und „Rechnen und Kalkulation“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12124807
Alte Dokumentnummer
N7199327362J