Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1993Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Studenten
§ 4. Als Student im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität, einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer sowie jeder Studierende eines Fachhochschul-Studienganges. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung auf ein ordentliches Studium vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Paragraph 4, Als Student im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jeder an einer österreichischen Universität, einer Kunsthochschule oder der Akademie der bildenden Künste in Wien aufgenommene ordentliche Hörer sowie jeder Studierende eines Fachhochschul-Studienganges. Den Studenten sind Studierende einer Pädagogischen Akademie, einer Berufspädagogischen Akademie, einer Akademie für Sozialarbeit oder einer ähnlichen Einrichtung gleichgestellt, ebenso außerordentliche Hörer, die sich durch Absolvierung eines Vorstudienlehrganges bzw. eines Vorbereitungslehrganges für die Studienberechtigungsprüfung auf ein ordentliches Studium vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Dokumentnummer
NOR12124882
alte Dokumentnummer
N7199327970J