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§ 23 KHStG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 524/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2305.05.199531.07.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998
§ 2301.01.199404.05.1995 § → § BGBl. Nr. 112/1994
§ 2301.10.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 524/1993
§ 2301.02.198930.09.1993 BGBl. Nr. 3/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 524/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 112/1994

Abkürzung

KHStG

Index

72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Text

Aufnahme als ordentlicher Hörer

Paragraph 23, (1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums in einer bestimmten Studienrichtung anstrebt, hat um Aufnahme an jener Hochschule anzusuchen, an der diese Studienrichtung eingerichtet wurde. Die Aufnahme in den Verband der Hochschule in Form der Immatrikulation hat jedoch an nur einer Hochschule oder Universität zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung des Studiums derselben Studienrichtung an mehreren Hochschulen ist unzulässig. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom ordentlichen Hörer gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule oder Universität ist jedoch zulässig, wenn die Lehrveranstaltung an der Hochschule, an der er aufgenommen wurde, nicht angeboten wird, oder die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule oder von einer Hochschule und einer Universität gemeinsam durchgeführt wird. Wer als ordentlicher Hörer an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und im Rahmen seines Studiums Teile davon an einer anderen Hochschule zu absolvieren hat, ist auch an dieser Hochschule als ordentlicher Hörer aufzunehmen, sofern er die erforderlichen Vorkenntnisse und eine allenfalls notwenidge künstlerische Begabung nachgewiesen hat. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer
    1. Ziffer eins
      die Aufnahmsprüfung (Paragraph 24,) erfolgreich abgelegt hat, sofern nicht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Nachsicht von der Ablegung erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      die über die Aufnahmsprüfung hinausgehenden besonderen Aufnahmsvoraussetzungen nach Maßgabe der Anlagen A und B erfüllt;
    3. Ziffer 3
      das für die einzelnen Studienrichtungen oder Kurzstudien festgesetzte Mindestalter erreicht hat. Enthalten die Anlagen A und B keine Bestimmungen über das Mindestalter des Aufnahmswerbers, so ist die Vollendung des 17. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlicher Hörer;
    4. Ziffer 4
      ein ärztliches Zeugnis (Paragraph eins, Absatz 3, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,) vorlegt, das den Bestimmungen des Paragraph 25, entspricht. Das ärztliche Zeugnis entfällt, wenn der Studierende bereits an einer anderen Hochschule oder Universität immatrikuliert ist.
  2. Absatz 3,Ist das im Ausland erworbene Reifezeugnis eines Bewerbers einem österreichischen Reifezeugnis nicht gleichwertig, so sind vom Rektor die erforderlichen und vor der Aufnahme als ordentlicher Hörer abzulegenden Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse werden dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.
  4. Absatz 5,Hat der Aufnahmswerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt, so ist er vom Rektor als ordentlicher Hörer aufzunehmen.
  5. Absatz 6,Dem ordentlichen Hörer ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Hochschule auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form des Ausweises, die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im Paragraph 51, Absatz eins, vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.
  6. Absatz 7,Das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel das Rektorat mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

Anmerkung

vgl. Ärztegesetz - ÄrzteG 1984, BGBl. Nr. 373/1984

Gesetzesnummer

10009544

Dokumentnummer

NOR12124979

Alte Dokumentnummer

N7199329224J