Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1993Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein, 72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.Paragraph 4, (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:
an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz bis einschließlich Studienjahr 1993/94;
an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien bis einschließlich Studienjahr 1994/95.
Dokumentnummer
NOR12125002
Alte Dokumentnummer
N7199329593J