Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 805/1993Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrbeauftragte
§ 30. (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.Paragraph 30, (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4)Absatz 4,Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission.
(5)Absatz 5,Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.
(6)Absatz 6,Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(7)Absatz 7,Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.
Dokumentnummer
NOR12125137
Alte Dokumentnummer
N7199331503J