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§ 37 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3701.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 37, (1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 3, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz eins, können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
    4. Ziffer 4
      begleitende Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
    7. Ziffer 7
      Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
    8. Ziffer 8
      die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
  2. Absatz 3,Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Absatz eins, das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125144

Alte Dokumentnummer

N7199331510J