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§ 80 UOG 1993

Fassungen
01.10.1994 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8001.03.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 13/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 8001.10.199428.02.2001 BGBl. Nr. 805/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 805/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 13/2001

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Interuniversitäre Institute

Paragraph 80, (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

  1. Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
    1. Ziffer eins
      die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;
    2. Ziffer 2
      Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    3. Ziffer 3
      Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreter;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe.
  2. Absatz 3,Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gleichgestellt sind, festzustellen, welches der der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.
  3. Absatz 4,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 45 und 46 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125187

Alte Dokumentnummer

N7199331553J