Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 815.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 809.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Wahlen

Paragraph 8, (1) Die Wahlen von Mitgliedern in Kollegialorgane sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. In diesem Fall sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen.

  1. Absatz 2,Kommt eine zur Wahl oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Präsident dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
  2. Absatz 3,Die Wahlen des Vorsitzenden des Kuratoriums, des Präsidenten, des Vorsitzenden des Kollegiums und der Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 4,Zur Abberufung der im Absatz 3, genannten Personen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn die betreffende Person ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist ihre Amtspflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig.
  4. Absatz 5,Die Vorbereitung und Durchführung der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen obliegt dem Präsidium.
  5. Absatz 6,Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125377

Alte Dokumentnummer

N7199435082J