Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 10. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: Paragraph 10, Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters;
Beschlußfassung über die allgemeinen Zielvorgaben und Entwicklungspläne;
Stellungnahme zum jährlichen Budgetvoranschlag;
Stellungnahme zum jährlichen Rechnungsabschluß;
Erlassung von Richtlinien für eine einheitliche Haushaltsführung;
Veranlassung von Kontrollmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsvorschriften und der Effizienz des Mitteleinsatzes;
Stellungnahme zur Satzung;
Veranlassung und Publizierung der Evaluierung von Forschung und Lehre;
Stellungnahme zu Anträgen des Kollegiums auf Erlassung und Abänderung von Studienordnungen;
Aufsicht gemäß § 29.Aufsicht gemäß Paragraph 29,
Dokumentnummer
NOR12125379
Alte Dokumentnummer
N7199435084J