Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1715.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 1709.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Satzung

Paragraph 17, (1) Das Kollegium hat auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung der Aufgaben des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit der Organe und der Universitätsangehörigen selbst zu erlassen. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Errichtung und Auflassung von Abteilungen;
  2. Ziffer 2
    Errichtung und Auflassung von Dienstleistungseinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Zahl und Aufgabenbereiche der Vizepräsidenten;
  4. Ziffer 4
    Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane;
  5. Ziffer 5
    nähere Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen (Wahlordnung);
  6. Ziffer 6
    Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
  7. Ziffer 7
    Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems);
  8. Ziffer 8
    Festlegung der Taxen für Lehrgänge und Kurse sowie für Ergänzungsstudien gemäß Hochschul-Taxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,.
  1. Absatz 2,Vor Beschlußfassung gemäß Absatz eins, sind das Präsidium und das Kuratorium anzuhören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Dienst- und Besoldungsordnung überdies der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Einlangen verweigert wird.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125386

Alte Dokumentnummer

N7199435091J