Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Dienstleistungseinrichtungen
§ 23. (1) Die Dienstleistungseinrichtungen sind organisatorische Einheiten zur Unterstützung der Organe und der Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bei Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu zählt insbesondere die Bibliothek.Paragraph 23, (1) Die Dienstleistungseinrichtungen sind organisatorische Einheiten zur Unterstützung der Organe und der Angehörigen des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bei Erfüllung ihrer Aufgaben. Dazu zählt insbesondere die Bibliothek.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Dienstleistungseinrichtungen obliegt dem Präsidium.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der Satzung können Dienstleistungseinrichtungen jeweils einem Mitglied des Präsidiums unterstellt werden.
Dokumentnummer
NOR12125392
Alte Dokumentnummer
N7199435097J