Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 30. (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen und zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In weiterer Folge sind nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Präsident und zwei Vizepräsidenten für die erste Funktionsperiode des Präsidiums zu bestellen.Paragraph 30, (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen und zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In weiterer Folge sind nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Präsident und zwei Vizepräsidenten für die erste Funktionsperiode des Präsidiums zu bestellen.
(2)Absatz 2,Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres übt das Präsidium auch die Funktionen des Kollegiums aus. Es hat insbesondere eine provisorische Satzung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen, die jedenfalls zu enthalten hat:
Errichtung von Abteilungen (§ 17 Abs. 1 Z 1);Errichtung von Abteilungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,);
Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane (§ 17 Abs. 1 Z 4);Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,);
Dienst- und Besoldungsordnung (§ 17 Abs. 1 Z 7).Dienst- und Besoldungsordnung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,).
(3)Absatz 3,Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres ist das Kollegium zu konstituieren. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Anzahl von Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) beschäftigt, so werden die ergänzend notwendigen Personen dieser Gruppe durch die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entsendet. Die Vertreter der Studierenden werden von der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet. Die entsendeten Studierenden müssen zumindest den ersten Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums abgeschlossen haben.Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres ist das Kollegium zu konstituieren. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Anzahl von Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) beschäftigt, so werden die ergänzend notwendigen Personen dieser Gruppe durch die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entsendet. Die Vertreter der Studierenden werden von der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet. Die entsendeten Studierenden müssen zumindest den ersten Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums abgeschlossen haben.
(4)Absatz 4,In der Folge sind alle anderen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen oder zu bestellen.
(5)Absatz 5,Ein Studium im Sinne des § 3 darf erst angeboten werden, wenn alle Organe konstituiert bzw. gewählt oder bestellt sind.Ein Studium im Sinne des Paragraph 3, darf erst angeboten werden, wenn alle Organe konstituiert bzw. gewählt oder bestellt sind.
Dokumentnummer
NOR12125399
Alte Dokumentnummer
N7199435104J