Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
09.04.1994 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3015.08.199830.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
§ 3009.04.199414.08.1998 BGBl. Nr. 269/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

09.04.1994BGBl. Nr. 269/1994

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 30, (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen und zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In weiterer Folge sind nach öffentlicher Ausschreibung und Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Präsident und zwei Vizepräsidenten für die erste Funktionsperiode des Präsidiums zu bestellen.

  1. Absatz 2,Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres übt das Präsidium auch die Funktionen des Kollegiums aus. Es hat insbesondere eine provisorische Satzung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen, die jedenfalls zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Errichtung von Abteilungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Gesamtgröße der Kollegialorgane (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,);
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsordnung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,).
  2. Absatz 3,Bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Studienjahres ist das Kollegium zu konstituieren. Ist zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichende Anzahl von Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) beschäftigt, so werden die ergänzend notwendigen Personen dieser Gruppe durch die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals entsendet. Die Vertreter der Studierenden werden von der Österreichischen Hochschülerschaft entsendet. Die entsendeten Studierenden müssen zumindest den ersten Studienabschnitt eines ordentlichen Studiums abgeschlossen haben.
  3. Absatz 4,In der Folge sind alle anderen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organe unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen oder zu bestellen.
  4. Absatz 5,Ein Studium im Sinne des Paragraph 3, darf erst angeboten werden, wenn alle Organe konstituiert bzw. gewählt oder bestellt sind.

Gesetzesnummer

10009941

Dokumentnummer

NOR12125399

Alte Dokumentnummer

N7199435104J