Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1993 bis 09.05.1997 — BGBl. Nr. 558/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1410.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 1401.09.199309.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 1407.04.199331.08.1993 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 558/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im Rahmen

der Hauptprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ dem zuständigen Landesschulrat, beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst“ dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse bzw. des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Aufgaben sind beizulegen.
  2. Absatz 2,Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters und
    2. Ziffer 2
      für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Schulbehörde erster Instanz hat eine der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 bis 6 vorgelegten Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet oder dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften widersprechend findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
  6. Absatz 6,Aufgabenstellungen der Jahresprüfung (Paragraph 6,) sind nicht vorlagepflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125468

Alte Dokumentnummer

N7199439494J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P14/NOR12125468