Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
„Geschichte und Sozialkunde“,
„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte)“,
„Bildnerische Erziehung“,
Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ist Paragraph 33, Absatz 2, anzuwenden.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125477
Alte Dokumentnummer
N7199439503J