Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Deutsch (Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Rechtskunde und Politische Bildung“ oder
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
„Lernhilfe Mathematik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre)“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfaßt den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfaßt den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c den Pflichtgegenstand „Mathematik“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfaßt den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“, jenes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, den Pflichtgegenstand „Mathematik“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.Das Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
Schlagworte
Horterziehung, Heilpädagogik, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125487
Alte Dokumentnummer
N7199439513J