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§ 5 StudFG

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.2001 — BGBl. Nr. 619/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 513.06.201416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 501.09.200112.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 76/2000
§ 501.09.199431.08.2001 § → § BGBl. Nr. 619/1994
§ 501.10.199331.08.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1993
§ 501.09.199230.09.1993 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 619/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001danach: BGBl. I Nr. 76/2000

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Sonstige Gleichstellungen

Paragraph 5, (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums mit Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen gleichzusetzen sind. Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat mit Verordnung jene Hauptstudiengänge an Konservatorien zu bestimmen, deren ordentliche Studierende Rechtsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes haben. Diese Studiengänge müssen
    1. Ziffer eins
      in praktisch-künstlerischen Fertigkeiten bis zur höchsten Stufe führen und eine entsprechende theoretische Ausbildung bieten oder zu einer Lehrbefähigung führen,
    2. Ziffer 2
      mindestens acht Semester dauern und
    3. Ziffer 3
      in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen.
    In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß Paragraph 24, Ziffer 3, vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125503

alte Dokumentnummer

N7199439894J