Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 619/1994BGBl.Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 619/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/13 Studienförderung
Text
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(2)Absatz 2,Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)Absatz 3,Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12125505
alte Dokumentnummer
N7199439896J